AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)



1. Geltungsbereich:

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen im Rahmen aller gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen. Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, zu denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblich selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunde im Sinne unserer Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei unserer Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wird ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt.

2. Auslieferung und Lieferfristen:

Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Sofern nicht eine schriftliche, ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits vorliegt, gilt gegenüber unseren Kunden eine unverbindliche Lieferfrist als vereinbart. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen, dies gilt nicht, wenn der Kunde die Verzögerung zu vertreten hat. Die Lieferfrist verlängert sich auch um den Zeitraum, in dem der Kunde mit seinen Vertragspflichten - innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und Termine befreit den Kunden, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht. Höhere Gewalt oder bei uns bzw. unseren Lieferanten eintretende unvorhergesehene, nach Vertragsabschluss eintretende Hindernisse, wie beispielsweise Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zu liefern, verändern die oben genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir unserem Kunden baldmöglichst mit; der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern bzw. leisten wollen. Erfolgt unsererseits nicht unverzüglich eine Erklärung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten; Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

3. Gewährleistung und Haftung

Der Kunde, der Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuches ist, hat alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens aber 8 Tage nach Erhalt der Ware in jedem Fall aber vor der Weiterverarbeitung, vor dem Einbau oder vor dem Verlegen schriftlich anzuzeigen. Bei verborgenen Mängeln gilt die oben genannte Frist nach Entdeckung des verborgenen Mangels. Die Prüfung der Ware hat sofort bei Anlieferung stattzufinden. Nicht rechtzeitig gerügte Mängel gelten unwiderruflich als genehmigt. Bei Verlegung von Material im Freien kann eine Frostbeständigkeit nicht für alle Materialien garantiert werden. Deshalb sind vorherige Anfragen über Materialeigenschaften erforderlich. Beanstandetes Material darf ohne schriftliche Zustimmung von uns nicht weiter verarbeitet werden. Wir weisen darauf hin, dass der zu liefernde Naturstein oder Betonwerkstein in Farbe, Struktur und Textur abweichen kann und dieses keinen Mangel der Ware darstellt. Eine Mustertreue kann daher nicht garantiert werden. Wegen der natürlichen Eigenschaften der Natursteinprodukte berechtigen vorkommende offene Stellen, Adern, Risse, Poren, Farbschwankungen, Trübungen, Tupfen, Einsprengungen, Glas-Quarzadern, Kristalle, humine Bestandteile und Unterschiede in Struktur und Zeichnung nicht zur Mängelrüge. Sie sind in der Beschaffenheit der jeweiligen Ware begründet und gelten als vereinbarte Beschaffenheit der zu liefernden Ware. Fachgerechte Kittungen, Verdoppelungen, Verklammerungen und Vierungen bilden bei vielen Natursteinen einen wesentlichen und erforderlichen Bestandteil werkgerechter Bearbeitung und berechtigen, soweit sie nach DIN- Bestimmungen sind, nicht zur Beanstandung. Gegenüber Kunden, die Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuches sind, können wir nach unserer Wahl die Gewährleistung durch Ersatzlieferung, Nachbesserung oder Minderung erbringen. Es sind bis zu 3 Nachbesserungs­ versuche zu gestatten. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung) festzulegen. Schlagen Nachbesserungen oder Ersatzlieferung fehl, oder sind sie unzumutbar, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) sowie - bei Fehlschlagen der Nachbesserung - auch Ersatzlieferung verlangen; für Bauleistungen gilt § 13 VOB/B. Etwaige Garantieerklärungen von Herstellern, die über unsere eigenen Gewährleistungspflichten hinausgehen, geben wir ohne eigene Verpflichtung weiter. Sachmängelansprüche unserer Kunden uns gegenüber verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gern. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Verjährungsfristen bleiben insoweit unberührt.

4. Zahlungsbedingungen:

Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk oder Lager zzgl. Versicherung, Verpackung, Fracht und sonstiger Versandkosten sowie Mehrwertsteuer. Bei unserer Preiskalkulation setzen wir voraus, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegte Position unverändert bleibt, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und wir unsere Leistungen in einem Zug, ohne Behinderung, erbringen können. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Kunden, ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse. Soll die Lieferung oder Leistung 4 Monate nach Vertragsschluss oder später erfolgen, verpflichten sich die Vertragsparteien bei Änderung von Kosten, Löhnen usw. über den Preis neu zu verhandeln. Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn unsere Leistung ohne unser Verschulden über den vereinbarten Zeitraum hinaus verzögert wird. Zahlungen, die in der Regel bargeldlos zu erfolgen haben, sind spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung auch ohne Rechnungsstellung fällig. Ein Zielverkauf bedarf der Vereinbarung, wobei Rechnungen grundsätzlich 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig sind. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten Schuldposten zzgl. darauf anfallender Schuldzinsen verwendet; Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Zahlungsrückstand befindet. Zahlungen im sogenannten Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener oder gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass unsere Kaufpreisansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet werden. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Kunden zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die weitere Veräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % per anno über dem Basiszinssatz gern. § 247 BGB zu berechnen. Nachweis und Berechnung eines tatsächlich höheren Verzugsschadens behalten wir uns vor; wobei der Kunde berechtigt ist nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Verzugsschaden entstanden ist. Eine Zahlungsverweigerung oder Zahlungsrückbehaltung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel oder sonstige Beanstandungsgründe kannte. Dies gilt auch, falls er ihm in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass wir den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Im übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln und/oder sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden; einseitige Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackungsmaterial, insbesondere Transportverpackungen, sind nicht statthaft. Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaft aus dem Nettobetrag abgelöst werden.

5. Eigentumsvorbehalt:

Die gelieferte Ware unterliegt bis zum vollständigen Ausgleich der aus dem Vertrag zustehenden Forderungen dem verlängerten Eigentumsvorbehalt. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderung, die uns aus den laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Kunden zustehen. Solange unser Eigentum nicht erloschen ist, erfolgt jede Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware durch den Kunden als unseren Beauftragten für uns, ohne dass der Kunde daraus eine Forderung gegen uns erlangt. Durch die Verarbeitung von von uns gelieferter Vorbehaltsware neue entstehende Waren gelten als für uns hergestellt und gehen in unser Eigentum über, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware führt zum Miteigentum durch uns entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Der Kunde hat in den genannten Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Vorbehaltswaren für uns unentgeltlich zu verwahren. Im Falle des Verkaufes der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Vorbehaltsware oder ihres Einbaus in das Gebäude eines Dritten oder des Kunden, tritt der Kunde die entstehende Forderung aus dem Warenverkauf, dem Einbau der Ware oder aus der Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware schon jetzt an uns ab. Die Abtretung nehmen wir hiermit an. Übersteigt die abgetretene Forderung unsere Forderungen um mehr als 20 %, so verpflichten wir uns dem Kunden den überschießenden Betrag seiner Forderung auf Verlangen freizugeben. Der Kunde ist ferner verpflichtet, uns auf Verlangen alle Auskünfte und Unterlagen zur Wahrung unserer Rechte zur Verfügung zu stellen. Insbesondere hat er die Namen und die Anschriften der Schuldner abgetretener Forderungen uns mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, uns eine Urkunde über die Abtretung auszustellen und zwar auf jederzeitige Anforderung durch uns. Der Eigentumsvorbehalt gern, vorstehender Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn unsere Forderungen in laufende Rechnungen aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Kunde darf Vorbehaltsware und aus deren Verkauf entstehende Forderungen ohne unsere vorherige Zustimmung weder verpfänden, noch sicherungsweise übereignen. Er ist verpflichtet, uns Zugriffe dritter Personen auf unser Eigentum unverzüglich mitzuteilen, insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen unverzüglich anzuzeigen. Mit Eintritt von Zahlungsschwierigkeiten, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt das Recht des Kunden zur Weiterverwendung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach entsprechender Mahnung berechtigt und ist der Kunde zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet.

6. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Gerichtsstand ist Garbsen. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Geschäftssitz des Rechnungsstellers, wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.

7. Nachlässe:

Von uns gewährte Nachlässe (Rabatt, Skonto oder Bonus) auf die geltenden Preislisten können nur dann von Kunden geltend gemacht werden, wenn die Zahlungsbedingungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen eingehalten werden, insbesondere die Rechnungen innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum gezahlt werden.

8. Schlussbestimmungen:

Änderungen und Ergänzungen der vorstehenden Bedingungen bedürfen der Schriftform. Falls einzelne Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.